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Satzung am 08.September 2010

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Beitrag  YokaKuny So 21 Nov 2010 - 13:48

VORWORT

Um die Mitbestimmung und Mitverantwortung an der Gesellschaft und im Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. in Jugendfragen zu verwirklichen, wurde eine Jugendorganisation neu konstituiert. Die Jugendorganisation namens SGLW (Stille Glühwürmchen) ist am 11. Oktober 2008 gegründet worden.

Satzung der Stille Glühwürmchen

§ 1 Name und Sitz der Jugendgruppe
  • Die Jugendorganisation im Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. nennt sich „Stille Glühwürmchen“. Ihr Sitz ist in Dresden.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Die „Stille Glühwürmchen“ stellt sich folgenden Aufgaben:

  1. Den Jugendlichen monatlich einmal einen Jugendtreff im Gehörlosenzentrum anzubieten.
  2. Eine Kommunikationsmöglichkeit ohne Konsumzwang für Jugendliche zu ermöglichen.
  3. Ein sinnvolles Freizeit-, Bildungs- und Kulturangebot zu schaffen.
  4. Die Anliegen Jugendlicher in der Öffentlichkeit zu vertreten und an der Lösung ihrer Probleme mitzuwirken.
  5. Sich selbständig zu führen und zu verwalten und im Rahmen der Satzung der Jugendgruppe über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu entscheiden.


§ 3 Kommunikation und Sprache
  • Die Kommunikations- und Sprach-Grundlage der „Stille Glühwürmchen“ ist die deutsche Gebärdensprache.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder der SGLW sind Aktiv-, Passiv- oder Förder-Mitglieder.
  2. Aktiv-Mitglieder können Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr werden. Der Beitritt ist der Jugendorganisation gegenüber, vertreten durch das TeamWork, schriftlich zu erklären. Sie haben Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres (Aktiv-Mitglied), durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei außerordentlichen Fällen durch das TeamWork. Gegen den Beschluss des Teamworks ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Jugendmitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres können Personen Förder-Mitglieder
  5. Personen können werden. Eine gesonderte Erklärung ist notwendig. Wenn sie nicht im TeamWork arbeiten, gelten sie als Passiv-Mitglieder.
    Passiv-Mitglieder werden. Ein Passiv-Mitglied ist jeder, der taube Jugendliche unterstützen möchte, sich aber nicht im TeamWork beteiligen will. Dies sind Personen, die finanzielle Unterstützung geben oder Veranstaltungen und Workshops der SGLW besuchen wollen. Personen, die bereits aktiv für einen Mitgliedsverein des Landesverbandes (Ortsverein) tätig sind, haben Stimmrecht. Jeder Ortsverein hat nur eine Stimme (Nachweis über Zahlung des Mitgliedsbeitrages muss erbracht werden). Bei Passiv-Mitgliedern unter 18 Jahren brauchen wir eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Organe
  1. Jugendmitgliederversammlung (Hauptmitgliederversammlung und Jugendforum)
  2. TeamWork


§ 6 Jugendmitgliederversammlung
  1. Das Jugendforum ist das oberste Organ.
  2. Das Jugendforum setzt sich aus allen Aktiv-Mitgliedern zusammen. Die Förder-Mitgliedern haben auch Stimmrecht.
  3. Die ordentliche Jugendmitgliederversammlung tagt alle zwei Jahre als Hauptmitgliederversammlung und einmal bis zweimal im Jahr als Jugendforum.
    Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin.
  4. Ein ordnungsgemäß einberufenes Jugendforum bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Aktiv-Mitglieder ist in jedem Fall beschlussfähig. Zahlenmäßig sind die Aktiv-Mitglieder, die aus Sachsen kommen, die Grundlage für die 1/3-Mehrheit. Nicht aus diesen Regionen kommende Mitglieder werden aber selbstverständlich mitgezählt.
  5. Aufgaben des ordentlichen Jugendforums

    a) Festlegung der inhaltlichen Arbeit
    b) Entgegennahme des Berichts des TeamWorks
    c) Wahl des Teamworks
    d) Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel
    e) Ausschluss von Mitgliedern
    f) Wahl von zwei Kassenrevisoren
    g) Änderung der Finanzordnung
    h) Jugendordnungsänderungen

    Für die Zustimmung der Punkte a-g ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen anwesenden Mitglieder notwendig. Jugendordnungsänderungen (h) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen anwesenden Stimmberechtigten des Jugendforums.
    Die Enthaltungen werden nicht bewertet.

  6. Ein außerordentliches Jugendforum ist einzuberufen, wenn das TeamWork dies beschließt oder ein schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tagen vor dem festgesetzten Termin.

§ 7 Teamwork
  1. Das Teamwork besteht aus
    a) 1. Vorsitzende/r
    b) 2. Vorsitzende/r
    c) 1 Finanzreferent/in
    d) 1 Organisator/in
    e) 1 Pressesprecher/in
    Das Teamwork wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Aufgaben des TeamWorks:
    a) Der/die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Finanzreferent/in, Organisator/in und Pressesprecher/in vertreten den Verein nach außen.
    b) Führung der Kasse
    c) Einladung und Leitung des Jugendforums und der Hauptmitgliederversammlung
    d) Vollzug der Beschlüsse des Jugendforums
    e) Das Teamwork tritt einmal im Monat zusammen.
    f) Das Teamwork ist ab drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  3. In das Teamwork können Gehörlose und Hörende mit Gebärdensprachkompetenz gewählt werden. Die Förder-Mitglieder können auch gewählt werden.
  4. Bis zu 5 Mitglieder können neben dem bestehenden TeamWork in das erweiterte Co-TeamWork gewählt werden. Deren Aufgaben sind verschiedenartig. Sie haben kein Stimmrecht im TeamWork.

§ 8 Finanzen
  1. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen und gegenüber dem Jugendforum und den Revisoren des Vereins Rechenschaft abzulegen.
  3. Alles Weitere regelt die Finanzordnung.

§ 9 Auflösung der SGLW
  • Für die Auflösung der Jugendorganisation ist die Zustimmung durch ein Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Aktiv- und Förder-Mitglieder notwendig. Das vorhandene Inventar und der gesamte Kontobestand gehen an den Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. über und sind ausschließlich für Jugendzwecke gedacht bzw. werden bei einer Wiedergründung der Jugendorganisation übergehen.
    Beschlossen am 08.September 2010
    Geändert am
YokaKuny
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